AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

5. Für den Fall, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrages und des Liefertermins mehr als 6 Monate liegen, sind wir und der Vertragspartner berechtigt, eine Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen, wenn und soweit wesentliche Änderungen z.B. der Lohn-, Material- oder Energiekosten und/oder öffentliche Abgaben, die die Herstellungs- und Beschaffungskosten beeinflussen, eintreten. Das Recht, eine Preisanpassung zu verlangen, ist jedoch auf 10% des ursprünglichen Nettopreises begrenzt.

Vertraulichkeit

6. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Weitergehende gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

7. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

8. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Sonderanfertigungen: Muster und Fertigungsmittel

9. Sofern der Vertragspartner im Einzelfall Sonderanfertigungen (Ziff. 9 – 14) bestellt, die wir daher für ihn herstellen lassen müssen, werden die damit verbundenen Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

10. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

11. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

12. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

13. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner. Danach fordern wir unseren Vertragspartner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

14. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

Preise

15. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen

16. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

17. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Vertragspartners, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung- wegen eines von uns im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruhen.

18. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend zu machen.

19. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Dies gilt nicht, soweit wir noch nicht die uns obliegende Gegenleistung erbracht haben. Einwendungen und Einreden des Vertragspartners bleiben – mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – unberührt. Wir sind dann ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird.

20. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

21. Bezüglich der Entgeltsminderungen verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.

Lieferung

22. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung im Inland EXW (ex works, Incoterms 2010) Lager Henstedt-Ulzburg. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Bei Auslandslieferungen werden die Kosten- und Gefahrtragungsregelungen mit dem Kunden im Einzelfall abgestimmt.

23. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 52 vorliegen.

24. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

25. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Versand und Gefahrübergang

26. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach eigenem Ermessen zu lagern. Ein diesbezüglicher Versand erfolgt auch bei im Einzelfall ggf. vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Vertragspartners.

27. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Vertragspartner über und der Kaufpreis wird fällig. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir bei nicht Abholung oder im Einzelfall vereinbarter Versendung das Transportmittel und den Transportweg.

Lieferverzug

28. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen und nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

29. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 52 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

30. Bei Lieferverzug ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Vertragspartner hieraus ein Schaden, ist er unter Ausschluss des Ersatzes weitergehender Verzugsschäden berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Vertragsschlüsse mit Kaufleuten erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung und des Vorliegens etwa notwendiger behördlicher Genehmigungen.

Eigentumsvorbehalt

31. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.

32. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.

33. Der Vertragspartner darf die im Allein- oder Miteigentum von uns stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Vertragspartner die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an uns ab. Ab-tretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

34. Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Vertragspartners schon jetzt an.

35. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

36. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Vertragspartners, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Vertragspartnerlandes erforderlich sind, so hat der Vertragspartner derartige Handlungen vorzunehmen.

37. Befindet sich der Vertragspartner mit einer Zahlung im Verzug, so könne wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach ihrer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

38. Liegen beim Vertragspartner die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Vertragspartner – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Vertragspartner unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente uns in Kopie zu übermitteln.

Sachmängel

39. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

40. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter.

41. Jegliche Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken oder Sachen an Bauwerken (§ 438 Nr. 2 BGB) oder werkvertraglichen Baumängeln (§ 634 a Nr. 2 BGB), die innerhalb von fünf Jahren nach Gefahrenübergang verjähren. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Verkäuferin oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.

42. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

43. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann, besteht die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass nur Mängelanzeigen innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung eines Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei tunlicher Untersuchung entdeckt worden wäre, als unverzüglich anzusehen sind. Schrauben, Muttern und andere Gewinde- und Normteile werden von uns nach den einschlägigen technischen Normen geliefert, sofern nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden.

44. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Hat der Vertragspartner oder einer seiner gewerblichen Abnehmer die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache zu ersetzen.

45. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

46. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

Sonstige Ansprüche, Haftung

47. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

48. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

49. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

50. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

51. Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

Höhere Gewalt

52. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

53. Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

54. Sollte allerdings der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, gilt abweichend von dem vorherigen Absatz die folgende Regelung: Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden. Schiedsort ist Hamburg. Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten („gesetzliche Gebühren“) beschränkt.

55. Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche ist Henstedt-Ulzburg.

56. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

57. Über alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen und Geschäftsbeziehungen ist auch nach Beendigung der Zusammenarbeit Verschwiegenheit zu wahren.

58. Der Vertragspartner wird uns über Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich informieren.  

Stand : Juni 2017

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